Italienischer Kunde zahlt nicht: Mahnung und Verzugszins für Schweizer Firmen
Aktualisiert am
Kurz gesagt: Zahlt ein italienischer Kunde nicht, kommt es zuerst darauf an, welches Recht für den Vertrag gilt. Nach Schweizer Obligationenrecht setzt die Mahnung den Schuldner in Verzug (Art. 102 OR) und der Verzugszins beträgt fünf Prozent (Art. 104 OR). Das italienische Dekret Nr. 231/2002 kennt einen höheren Zins ab dem Tag nach Fälligkeit. Prüfen Sie den Kunden, bevor Sie eskalieren.
Wenn Schweizer Recht gilt: Mahnung und Verzugszins
- Art. 102 Abs. 1 OR: Ist die Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
- Art. 102 Abs. 2 OR: Bei einem verabredeten Verfalltag kommt er schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
- Art. 104 Abs. 1 OR: Verzugszins zu fünf vom Hundert für das Jahr; Abs. 2: höhere vertragliche Zinsen sind auch im Verzug fällig.
- Art. 106 OR: Ein grösserer Schaden als der Verzugszins ist ersatzfähig, wenn der Gläubiger ihn nachweist.
Der Gegenentwurf: Dekret Nr. 231/2002
Das italienische Gesetzesvertretende Dekret Nr. 231 vom 9. Oktober 2002 regelt Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Art. 2 definiert die «interessi legali di mora» als einfache Verzugszinsen auf Tagesbasis zum Referenzsatz der EZB für ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsgeschäfte, erhöht um acht Prozentpunkte. Nach Art. 4 Abs. 1 laufen sie ab dem Tag nach Fristablauf, ohne dass eine Inverzugsetzung nötig ist. Die Regelfrist beträgt dreissig Tage ab Rechnung oder Lieferung; unter Unternehmen können die Parteien eine längere Frist vereinbaren, über sechzig Tage ausdrücklich und schriftlich (Art. 4 Abs. 3).
Ob dieses Dekret auf Ihre Lieferung anwendbar ist, entscheidet das auf den Vertrag anwendbare Recht, nicht die Nationalität des Kunden. Bei Warenkauf zwischen der Schweiz und Italien kommt häufig das Wiener Kaufrecht zum Zug, siehe Wiener Kaufrecht und Vertrag mit einer italienischen Firma.
Die sinnvolle Reihenfolge
- Vertrag, Rechnung und AGB prüfen: Rechtswahl, Gerichtsstand, vereinbarte Zinsen.
- Schuldner prüfen: Existiert die Firma, gibt es Protesti oder ein Insolvenzverfahren? Siehe Protesti und Bonität.
- Schriftlich mahnen und den Zugang belegen.
- Gerichtsstand und Vollstreckung klären: Lugano-Übereinkommen.
Läuft bereits ein Insolvenzverfahren, endet die Mahnstrategie und die Forderungsanmeldung beginnt: Insolvenz eines italienischen Kunden.
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Häufige Fragen
Wie setze ich einen italienischen Kunden in Verzug?
Nach Art. 102 Abs. 1 OR durch Mahnung des Gläubigers, wenn die Verbindlichkeit fällig ist. Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner nach Abs. 2 schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Das gilt, wenn Schweizer Recht anwendbar ist.
Welchen Verzugszins darf ich verlangen?
Nach Art. 104 OR fünf Prozent pro Jahr, wenn Schweizer Recht gilt; vertraglich vereinbarte höhere Zinsen bleiben möglich. Nach italienischem Recht definiert Art. 2 des Dekrets Nr. 231/2002 den gesetzlichen Verzugszins als EZB-Referenzsatz plus acht Prozentpunkte, tageweise einfach berechnet; er läuft ab dem Tag nach Fälligkeit ohne Mahnung (Art. 4 Abs. 1).
Gilt das italienische Verzugszinsgesetz auch für meine Lieferung aus der Schweiz?
Das hängt vom anwendbaren Recht ab, das der Vertrag und das internationale Privatrecht bestimmen. Wir haben das hier nicht geprüft. Klären Sie es vor dem Mahnschreiben mit einer Anwältin.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 102, 104, 106, Fedlex
- D.Lgs. 9 ottobre 2002, n. 231, Art. 2, Normattiva
- D.Lgs. 9 ottobre 2002, n. 231, Art. 4, Normattiva
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Quellen geprüft am 2026-10-24.
Häufige Fragen
Wie setze ich einen italienischen Kunden in Verzug?
Nach Art. 102 Abs. 1 OR durch Mahnung des Gläubigers, wenn die Verbindlichkeit fällig ist. Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner nach Abs. 2 schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Das gilt, wenn Schweizer Recht anwendbar ist.
Welchen Verzugszins darf ich verlangen?
Nach Art. 104 OR fünf Prozent pro Jahr, wenn Schweizer Recht gilt; vertraglich vereinbarte höhere Zinsen bleiben möglich. Nach italienischem Recht definiert Art. 2 des Dekrets Nr. 231/2002 den gesetzlichen Verzugszins als EZB-Referenzsatz plus acht Prozentpunkte, tageweise einfach berechnet; er läuft ab dem Tag nach Fälligkeit ohne Mahnung (Art. 4 Abs. 1).
Gilt das italienische Verzugszinsgesetz auch für meine Lieferung aus der Schweiz?
Das hängt vom anwendbaren Recht ab, das der Vertrag und das internationale Privatrecht bestimmen. Wir haben das hier nicht geprüft. Klären Sie es vor dem Mahnschreiben mit einer Anwältin.
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