Forderung gegen einen italienischen Schuldner: Lugano-Übereinkommen und Vollstreckung
Aktualisiert am
Kurz gesagt: Zwischen der Schweiz und Italien gilt das Lugano-Übereinkommen von 2007. Ein Schweizer Urteil wird in Italien anerkannt und nach Art. 38 für vollstreckbar erklärt, bei der «Corte d'appello» (Berufungsgericht). Die Schweiz ist nicht in der EU: Der Europäische Zahlungsbefehl passt nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht ohne Weiteres. Prüfen Sie vorher das Vermögen des Schuldners.
Wo Sie klagen können
- Art. 2 Abs. 1 LugÜ: Personen mit Wohnsitz in einem gebundenen Staat sind grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen, also ein italienischer Schuldner in Italien.
- Art. 5 Nr. 1 Bst. a und b LugÜ: Bei Vertragsklagen kann der Erfüllungsort massgebend sein. Beim Verkauf beweglicher Sachen ist es der Ort in einem gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.
- Art. 23 LugÜ: Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich, mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer anderen dort genannten Form vorliegen; elektronische Übermittlungen mit dauerhafter Aufzeichnung stehen der Schriftform gleich.
Schweizer Urteil in Italien anerkennen und vollstrecken
| Schritt | Norm im LugÜ |
|---|---|
| Was als «Entscheidung» zählt, auch Zahlungsbefehl | Art. 32 |
| Anerkennung ohne besonderes Verfahren | Art. 33 Abs. 1 |
| Vollstreckung erst nach Vollstreckbarerklärung | Art. 38 Abs. 1 |
| Zuständige Stelle in Italien | Art. 39 mit Anhang II: «Corte d'appello» |
| Beizulegen: Ausfertigung der Entscheidung und Bescheinigung (Formblatt Anhang V) | Art. 53, 54 |
| Keine Legalisation der Urkunden | Art. 56 |
Was die EU-Instrumente nicht für Sie leisten
Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Der Europäische Zahlungsbefehl setzt nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 voraus, dass eine Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem des befassten Gerichts. Das ist bei einer Schweizer Gläubigerin und einem Schuldner in Italien vor einem italienischen Gericht nach dem Wortlaut nicht erfüllt. Hat Ihre Firma eine Niederlassung in der EU, kann das anders sein; das klärt eine Anwältin.
Schweizer Betreibung und Arrest
- Art. 46 SchKG: Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben; im Handelsregister eingetragene Gesellschaften an ihrem Sitz.
- Art. 271 SchKG: Arrest auf Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden. Nach Abs. 1 Ziff. 4 auch, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht.
- Art. 279 SchKG: Nach der Arrestbewilligung laufen kurze Fristen, meist zehn Tage, um Betreibung einzuleiten oder zu klagen.
- Art. 271 Abs. 3 SchKG: Bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Lugano-Übereinkommen zu vollstrecken sind, entscheidet das Gericht auch über die Vollstreckbarkeit.
Verjährung
Art. 127 OR: zehn Jahre, soweit das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt. Art. 128 OR: fünf Jahre unter anderem für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für Forderungen aus Handwerksarbeit und Kleinverkauf von Waren. Nach Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage unterbrochen. Das gilt nur, wenn Schweizer Recht auf die Forderung anwendbar ist.
Den Schuldner vor dem Verfahren prüfen
Ein Urteil nützt nur, wenn der Schuldner etwas hat. Der Bericht «Decisione» (49 €) zeigt zusätzlich zu «Verifica» auf die Firma eingetragene Immobilien, Beziehungen zu anderen Gesellschaften und eine neu gegliederte Bilanz. Das sind Tatsachen mit Quelle und Datum, keine Aussage darüber, was sich vollstrecken lässt. «Istruttoria» (99 €) ergänzt Risikoalgorithmen. Dienst, Kasse und Bericht von Veryfy sind auf Italienisch. Die Daten stammen aus amtlichen italienischen Quellen; Firmennamen, Rechtsformen und Registereinträge bleiben im Original. Einen übersetzten Bericht gibt es nicht.
Weiter: Insolvenz eines italienischen Kunden, Überblick für Schweizer Firmen. Mehr zur Vermögensprüfung: Schuldner-Vermögen prüfen vor dem Forderungseinzug.
Weiterlesen: Mahnung und Verzugszins und Wiener Kaufrecht.
Häufige Fragen
Welches Abkommen gilt für Urteile zwischen der Schweiz und Italien?
Das Lugano-Übereinkommen von 2007. Es ist für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, und nach Art. 1 Abs. 3 sind auch die Mitgliedstaaten der EU gebundene Staaten. Italien gehört dazu.
Kann ich einen Europäischen Zahlungsbefehl gegen einen italienischen Schuldner beantragen?
Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 liegt eine grenzüberschreitende Sache vor, wenn eine Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Gericht. Eine Schweizer Gläubigerin mit Sitz in der Schweiz und ein Schuldner in Italien erfüllen das vor einem italienischen Gericht nicht, weil die Schweiz kein Mitgliedstaat ist. Prüfen Sie den Einzelfall mit einer Anwältin in Italien.
Kann ich das Vermögen eines italienischen Schuldners in der Schweiz mit Arrest belegen?
Art. 271 SchKG erlaubt den Arrest auf Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, bei den dort genannten Arrestgründen. Auf Vermögen in Italien wirkt der Schweizer Arrest nicht.
Verjährt meine Forderung nach zehn oder nach fünf Jahren?
Nach Art. 127 OR in zehn Jahren, soweit das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt; Art. 128 OR nennt fünf Jahre für bestimmte Forderungen, zum Beispiel aus Handwerksarbeit oder Kleinverkauf von Waren. Das gilt nur, wenn Schweizer Recht anwendbar ist. Bei einem Vertrag nach italienischem Recht gelten andere Fristen, die wir hier nicht geprüft haben.
Quellen
- Lugano-Übereinkommen (SR 0.275.12), Art. 1, 2, 5, 23, 32, 33, 38, 39, 53, 54, 56 und Anhang II, Fedlex
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 46, 271, 279, Fedlex
- Obligationenrecht (OR), Art. 127, 128, 135, Fedlex
- Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, Art. 3, EUR-Lex
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Quellen geprüft am 2026-10-24.
Häufige Fragen
Welches Abkommen gilt für Urteile zwischen der Schweiz und Italien?
Das Lugano-Übereinkommen von 2007. Es ist für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, und nach Art. 1 Abs. 3 sind auch die Mitgliedstaaten der EU gebundene Staaten. Italien gehört dazu.
Kann ich einen Europäischen Zahlungsbefehl gegen einen italienischen Schuldner beantragen?
Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 liegt eine grenzüberschreitende Sache vor, wenn eine Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Gericht. Eine Schweizer Gläubigerin mit Sitz in der Schweiz und ein Schuldner in Italien erfüllen das vor einem italienischen Gericht nicht, weil die Schweiz kein Mitgliedstaat ist. Prüfen Sie den Einzelfall mit einer Anwältin in Italien.
Kann ich das Vermögen eines italienischen Schuldners in der Schweiz mit Arrest belegen?
Art. 271 SchKG erlaubt den Arrest auf Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, bei den dort genannten Arrestgründen. Auf Vermögen in Italien wirkt der Schweizer Arrest nicht.
Verjährt meine Forderung nach zehn oder nach fünf Jahren?
Nach Art. 127 OR in zehn Jahren, soweit das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt; Art. 128 OR nennt fünf Jahre für bestimmte Forderungen, zum Beispiel aus Handwerksarbeit oder Kleinverkauf von Waren. Das gilt nur, wenn Schweizer Recht anwendbar ist. Bei einem Vertrag nach italienischem Recht gelten andere Fristen, die wir hier nicht geprüft haben.
Willst du eine bestimmte Firma prüfen?
Expositionsgrenze, wirtschaftlich Berechtigter und Warnsignale, in wenigen Minuten.
Schuldner prüfen: Decisione ab 49 €