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Insolvenz in Italien: Forderungsanmeldung für österreichische Gläubiger

Aktualisiert am

Kurz gesagt: Wird über einen italienischen Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, können Sie als österreichischer Gläubiger Ihre Forderung dort anmelden, auch in deutscher Sprache; die Verwalterin oder das Gericht kann eine Übersetzung verlangen. Nach italienischem Recht ist die Anmeldung fristgebunden und erfolgt per PEC. Prüfen Sie Ihren Kunden früh auf «protesti» und Verfahren. Der Bericht ist italienisch.

Teil des Leitfadens für österreichische Firmen: Italienische Partner prüfen.

Rechte eines österreichischen Gläubigers

Nach der Insolvenzverordnung kann jeder ausländische Gläubiger sich zur Anmeldung aller Kommunikationsmittel bedienen, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind; allein für die Anmeldung ist ein Rechtsbeistand nicht zwingend (Art. 53 der Verordnung (EU) 2015/848). Gericht oder Verwalter müssen alle bekannten ausländischen Gläubiger unverzüglich unterrichten, mit einem Standardformular (Art. 54).

FrageRegel
SpracheForderungen können in einer Amtssprache der Organe der Union angemeldet werden, Deutsch eingeschlossen; eine Übersetzung in die Amtssprache des Eröffnungsstaats kann verlangt werden (Art. 55 Abs. 5)
FristMaßgeblich ist das Recht des Eröffnungsstaats; für ausländische Gläubiger mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung im Insolvenzregister (Art. 55 Abs. 6)
Inhaltunter anderem Hauptforderung und Zinsen, Entstehungszeitpunkt, Art der Forderung, Rang und Sicherheiten, Belege in Kopie (Art. 55 Abs. 2)

Anmeldung in Italien

Der italienische «Codice della crisi» (Gesetzbuch über Krise und Insolvenz, kurz CCII) regelt die Forderungsanmeldung («domanda di ammissione al passivo») als Ricorso, das mindestens dreißig Tage vor der Verhandlung über das Forderungsverzeichnis an die PEC-Adresse (zertifizierte E-Mail) des Verwalters zu übermitteln ist. Es muss unter anderem die Verfahrensbezeichnung, Ihre Angaben samt «codice fiscale» (italienische Steuernummer), die Forderungssumme, eine kurze Darstellung der Tatsachen und Ihre PEC-Adresse enthalten; fehlt eine der Pflichtangaben a, b oder c, ist das Ricorso unzulässig (Art. 201 CCII). Lassen Sie Ihre Anmeldung von einer Person prüfen, die italienisches Recht kennt.

Die «liquidazione giudiziale» (gerichtliches Liquidationsverfahren, Insolvenzverfahren) gilt für Handelsunternehmer in Zahlungsunfähigkeit («insolvenza»), die nicht gemeinsam die Schwellen eines Kleinunternehmens nachweisen (Art. 121 CCII). «Insolvenza» ist der Zustand, in dem der Schuldner nach äußeren Tatsachen seine Verbindlichkeiten nicht mehr regelmäßig erfüllen kann (Art. 2 CCII).

Österreichische Folgen: Umsatzsteuer und Vorleistung

Wird das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich, ist der geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen; wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist erneut zu berichtigen (§ 16 Abs. 1 und 3 Z 1 UStG 1994). Ob Ihre Leistung in Österreich steuerpflichtig war, klärt Ihre Steuerberatung. Bei einer Vorleistungspflicht kann nach § 1052 ABGB die Leistung verweigert werden, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist; das gilt, wenn österreichisches Recht anzuwenden ist.

Früh prüfen mit Negatività und Verifica

«Negatività» (5,90 €) zeigt «protesti» und laufende Insolvenzverfahren mit Quelle und Datum; dieser Baustein wird nicht sofort ausgeliefert, sondern asynchron. Verifica (19 €) enthält Protesti und Insolvenzsignale sowie weitere Kontrollen. Beide sind keine Auskunft über die Zukunft, sondern über öffentliche Einträge.

Veryfy prüft ausschließlich italienische Unternehmen und Personen. Der Dienst, der Bezahlvorgang und der Bericht sind auf Italienisch; die Daten stammen aus amtlichen italienischen Quellen, Firmennamen und Registereinträge bleiben deshalb italienisch. Einen übersetzten Bericht gibt es nicht. Diese Seite ist ein deutschsprachiger Leitfaden, kein Ersatz für den Bericht.

Mit jedem Firmenprodukt erhalten Sie den «Check anti-truffa» (Betrugscheck) dazu. Er prüft die «partita IVA» (italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) im europäischen VIES-Register samt hinterlegtem Namen, ob die Mailadresse eine Wegwerf- oder Gratis-Adresse statt einer Firmendomain ist, das Alter der Domain, Meldungen der Domain zu Malware oder Phishing, den Schutz gegen gefälschte Mails (SPF und DMARC), ob die «partita IVA» auf der Website steht, Datenpannen der Website und ob der IBAN korrekt geschrieben ist und das Land zur Firma passt.

Mehr dazu: Kunde im Vergleichsverfahren (concordato preventivo) und Warnsignale für Zahlungsausfall.

Häufige Fragen

Kann ich meine Forderung in einem italienischen Insolvenzverfahren auf Deutsch anmelden?

Ja. Nach Art. 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2015/848 können Forderungen in einer Amtssprache der Organe der Union angemeldet werden. Gericht, Verwalter oder Schuldner in Eigenverwaltung können eine Übersetzung in die Amtssprache des Eröffnungsstaats verlangen.

Wie lange habe ich Zeit für die Anmeldung?

Es gilt die Frist nach dem Recht des Eröffnungsstaats; für ausländische Gläubiger beträgt sie mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung im Insolvenzregister (Art. 55 Abs. 6). Nach Art. 201 CCII ist das Ricorso mindestens dreißig Tage vor der Verhandlung zu übermitteln.

Muss ich einen Anwalt beauftragen?

Für die bloße Anmeldung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nach Art. 53 nicht zwingend. Für die inhaltliche Prüfung nach italienischem Recht ist eine Beratung ratsam.

Was passiert mit der österreichischen Umsatzsteuer?

Wird das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich, ist der Steuerbetrag nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 zu berichtigen. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, klärt Ihre Steuerberatung.

Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Quellen geprüft am 2026-10-24.

Häufige Fragen

Kann ich meine Forderung in einem italienischen Insolvenzverfahren auf Deutsch anmelden?

Ja. Nach Art. 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2015/848 können Forderungen in einer Amtssprache der Organe der Union angemeldet werden. Gericht, Verwalter oder Schuldner in Eigenverwaltung können eine Übersetzung in die Amtssprache des Eröffnungsstaats verlangen.

Wie lange habe ich Zeit für die Anmeldung?

Es gilt die Frist nach dem Recht des Eröffnungsstaats; für ausländische Gläubiger beträgt sie mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung im Insolvenzregister (Art. 55 Abs. 6). Nach Art. 201 CCII ist das Ricorso mindestens dreißig Tage vor der Verhandlung zu übermitteln.

Muss ich einen Anwalt beauftragen?

Für die bloße Anmeldung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nach Art. 53 nicht zwingend. Für die inhaltliche Prüfung nach italienischem Recht ist eine Beratung ratsam.

Was passiert mit der österreichischen Umsatzsteuer?

Wird das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich, ist der Steuerbetrag nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 zu berichtigen. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, klärt Ihre Steuerberatung.

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